Internationale als auch z.T. nationale Verkehrsvorschriften regeln den Schifffahrtsverkehr auf den Wasserstraßen. Grundsätzlich gelten auf der keiner Hoheitsgewalt unterliegenden Hohen See und
auf den mit dieser , von Seeschiffen befahrbaren Gewässern die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (International Regulations for Preventing Collisions at Sea) In den jeweiligen
Küstengewässern können darüber hinaus ergänzende, mitunter auch abweichende Regelungen bestehen, die im letzteren Falle dann vorrangig gelten.
Auf den innerstaatlichen Flüssen und Kanälen gelten zumeist nationale Befahrensregelungen, die den Besonderheiten der Binnenschifffahrt Rechnung tragen.
Die Kenntnis und Beachtung der Verkehrsvorschriften ist Voraussetzung für einen geordneten und konfliktfreien Ablauf des Verkehrsgeschehens. Deswegen ist es unerlässlich, sich Fahrtantritt über
die geltenden Verkehrsvorschriften, eventuell bestehende Fahrverbote und Befahrensbeschränkungen zu informieren.
Allen Verkehrsvorschriften steht der Grundsatz voran, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt wird. Insbesondere sind die Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, die die allgemeine seemännische Praxis oder die besonderen Umstände des Falles erfordern.
Im Geltungsbereich der internationalen Kollisionsverhütungsregeln hat jedes Fahrzeug jederzeit durch Sehen und Hören gehörigen Ausguck zu halten. Es ist stets mit einer sicheren Geschwindigkeit (u.a. in Abhängigkeit von der Verkehrsdichte, den Sichtverhältnissen und der eigenen Manövrierfähigkeit) zu fahren, so dass geeignete und wirksame Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes getroffen werden können. Jedes Fahrzeug ist zudem verpflichtet mit allen verfügbaren Mitteln festzustellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese aber anzunehmen. Alle Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes müssen entschlossen, rechtzeitig und klar erkennbar ausgeführt werden. Ein sicherer Passierabstand ist dabei einzuhalten.
Nähern sich zwei Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie sich entsprechend den einschlägigen Ausweich- und Fahrregeln verhalten. Die internationalen
Kollisionsverhütungsregeln unterscheiden zwischen Ausweichpflicht und Kurshaltepflicht.
Das ausweichpflichtige Fahrzeug muss das Ausweichmanöver frühzeitig, durchgreifend und klar erkennbar durchführen. Beim Ausweichen sollte keinesfalls der Bug des Kurshalters gekreuzt, sondern
dessen Heck mit ausreichendem Abstand passiert werden.
Der Kurshalter hat seinen Kurs und seine Geschwindigkeit zunächst beizubehalten. Kommt der Ausweichpflichtige seiner Ausweichpflicht jedoch nicht oder nicht angemessen nach, darf der Kurshalter
durch eigenes Manöver einen Zusammenstoß vermeiden. Keinesfalls sollte der Kurshalter jedoch solange abwarten, bis das ausweichpflichtige Fahrzeug so nahe gekommen ist, dass ein Zusammenstoß
durch dessen Manöver allein nicht mehr vermieden werden kann.
In diesem Falle müsste der Kurshalter ohnehin das sog. Manöver des letzten Augenblicks fahren.
Die Ausweichregeln der internationalen Kollisionsverhütungsregeln unterscheiden ausschließlich nach der Antriebsart der Fahrzeuge. Besondere Fahr- und Ausweichregeln für Sportfahrzeuge gibt es
nicht. Sie haben nach der KVR die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie die Berufsschifffahrt. Im Hinblick auf die mitunter erheblichen Notstoppstrecken und Dreheigenschaften der
großen Berufsschiffe empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, so rechtzeitig seinen Kurs zu ändern, dass erst gar nicht die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht.
Nach den internationalen Kollisionsverhütungsregeln haben Maschinenfahrzeuge außerhalb von Fahrwassern (zumeist betonnte Wasserflächen) Segelfahrzeugen grundsätzlich auszuweichen. Da ein
Überholer jedoch unabhängig von der Antriebsart ausweichpflichtig ist, hat z. B. ein überholendes Segelfahrzeug einem langsamen Maschinenfahrzeug auszuweichen.
Eine Differenzierung der windbetriebenen Fahrzeuge nehmen die internationalen Kollisionsverhütungsregeln nicht vor, so dass bei weiter Auslegung der Vorschriften Surfer als auch Kitesurfer als
Segelfahrzeuge einzustufen sind. Es gelten folglich die Ausweichregeln für Segelfahrzeuge untereinander:
Surfer und Kitesurfer unterliegen einem zeitweiligen Fahrverbot bei Nacht und bei verminderter Sicht. Zudem enthalten nationale Verkehrsordnungen einiger Küstenländer generelle Fahrverbote für
das Fahrwasser. Ansonsten dürfen Segelfahrzeuge nach den internationalen Kollisionsverhütungsregeln die Durchfahrt von Fahrzeugen im Fahrwasser nicht behindern.
Auch das Befahren von ausgewiesenen Badegebietszonen ist für Surfer und Kitesurfer nach nationalen Bestimmungen mancher Küstenländer z. T. generell verboten. Andernfalls sind ausgewiesene
Badebereiche mit äußerster Vorsicht zu durchfahren. Ausgewiesene Schneisen sind unbedingt zu nutzen. Auch außerhalb ausgewiesener Badegebietszonen ist auf jeden Fall auf Badende und Schwimmer
besondere Rücksicht zu nehmen.
Das Befahren von Sperrgebieten ist generell verboten. In den Warngebieten ist der Aufenthalt ebenfalls verboten, wenn sie für militärische Übungs- und Erprobungszwecke zur Verfügung stehen
müssen. Sperr- und Warngebiete sind mit ihren Grenzen aus den Seekarten zu ersehen. Auf den meisten Kanälen ist das Segeln verboten. Einschränkungen für Surfer und Kitesurfer können zudem auf den
innerstaatlichen Flüssen bestehen.
Die in Naturschutzgebieten und Nationalparken geltenden Befahrensregelungen enthalten Befahrensverbote, zeitliche Befahrensbeschränkungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen. Zumeist besteht für Surfer und Kitesurfer ein generelles Fahrverbot in den ausgewiesenen Schutzzonen. Unabhängig davon, sollten gerade Surfer und Kiter stets bemüht sein, jegliche Störungen für Tier- und Pflanzenwelt zu vermeiden sowie zur Gewässerreinhaltung beizutragen. Insofern sind insbesondere:
Sicherheit ist auf den Wasserstraßen oberstes Gebot. Selbstüberschätzung oder fehlerhafte Einschätzung der Bedingungen führt zur Gefährdung sich und Anderer. Ein sorgfältiger Ausrüstungs- und Materialscheck, die Einholung von Revier- und Wetterinformationen sowie die richtige Bewertung der eigenen Kondition und Erfahrung sollte daher vor Fahrtantritt selbstverständlich sein.
(Quelle: www.vdws.de)